Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kühn Fahrzeugrecycling e.K., Inhaber Nasser Sayed, Unterer Dammweg 28/1, 78050 Villingen-Schwenningen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Teilehandel
(Stand 08/2014)
I.     Allgemeines:
1    Bei der Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K.  werden gebrauchte Ersatzteile aus demontierten Fahrzeugen gewonnen, gelagert und verkauft.
2     Zusätzlich können aus Partnerbetrieben angekaufte Ersatzteile ver¬kauft werden, auf Wunsch auch Neuteile.
3     Verkäufer der Ware ist Kühn Fahrzeugrecycling e.K.

II.     Geltungsbereich:
1     Die Vertragspartner vereinbaren die ausschließliche Geltung der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Auch für den Fall des Widerspruchs des Käufers außerhalb seiner allgemeinen Einkaufsbe¬dingungen gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäu¬fers widerspricht der Verkäufer der Geltung der allgemeinen Einkaufs¬bedingungen des Käufers.
2     Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers, soweit der Käufer Kenntnisnahmemöglichkeit hatte, als angenommen.
3    Werden Bedingungen vereinbart, die von den allgemeinen Ge¬schäftsbedingungen des Verkäufers abweichen, so gelten die Bestim-mungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als dass sie nicht konkret ausgeschlossen sind und mit den abweichenden Be-dingungen nicht in Widerspruch stehen.
4     Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedin¬gungen können nur von der Geschäfts- und Betriebsleitung in Kraft ge¬setzt werden.
5    Zusätzlich gilt für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle künftigen Lei-stungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

III.     Lieferbedingungen und Verfügbarkeit:
1     Eine Lieferung kann grundsätzlich nur auf Basis einer verbindlichen Bestellung erfolgen.
2    Eine verbindliche schriftliche Bestellung bedarf der kompletten Anschrift und der Unterschrift des Bestellers. Sie kann auch per E-Mail in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen.
3    Für Nachfragen zur Verfügbarkeit können alle gängigen Hilfsmittel benutzt werden. Der Nachfrager hat der Kühn Fahrzeugrecycling e.K zusammen mit seiner Nachfrage Namen, Anschrift und gege¬benenfalls E-Mail-Adresse mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass die Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K in der Lage ist, ihren Informationspflichten gemäß § 312 c BGB vor Vertragsschluss nachzukommen.
4    Nach Eingang der Nachfrage prüft der Verkäufer, ob die gewünschte Ware verfügbar ist. Positive und negative Meldungen werden dem Nachfrager mit dem Preis und der Lieferzeit umgehend mitgeteilt. Die¬se Mitteilung gilt ausschließlich für den Erteilungszeitpunkt. Für Ände¬rungen des Sachstands zwischen dieser Mitteilung und der Bestellung durch den Käufer haftet der Verkäufer nicht. Eine weitergehende Garantie für eine grundsätzliche Verfügbarkeit angefragter Waren wird nicht übernommen. .
5    Sollte die bestellte Ware aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr verfügbar sein, wird der Besteller umgehend informiert.
6    Die Übergabe erfolgt im Betrieb der Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K.. Erfolgt die Lieferung bzw. Übergabe auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort, so stellt die Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K.  die dadurch entstehenden Transport- und Versicherungskosten sowie weitere dadurch zusätzlich entstehenden Ausgaben gesondert in Rechnung. Diese Kosten werden dem Kunden mitgeteilt, sobald feststeht, dass die Übergabe nicht im Betrieb der Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K.  stattfinden soll. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, von seinem Wunsch auf Lieferung und Übergabe an einem anderen Ort Abstand zu nehmen, muss dies jedoch unverzüglich, spätestens 3 Tage, nach Bekanntgabe der hierfür zusätzlichen Kosten und Aufwendungen für Transport und Versicherung der Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K . mitteilen.
7     Bestimmte unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, rechtswidrige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferern und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
8     Der Käufer ist an die Abnahme der gekauften Ware gebunden, wenn die Lieferung innerhalb genannter Fristen erfolgt. Für später ein-gehende Lieferungen besteht keine Abnahmepflicht.
9    Nicht Gegenstand des Kaufvertrags sind Dichtungen, Dich¬tungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen und Kabel, Zündkerzen, Glühkerzen, Schrauben, Sehbolzen und Zahnriemen sowie weitere Anbauteile, die noch an dem gelieferten Teil bzw. Aggregat befestigt sind, sofern sie nicht ausdrücklich zum Verkaufsgegen¬stand gemacht wurden! Die in Satz 1 genannten Teile gehen mit dem verkauften Teil bzw. Aggregat in das Eigentum des Käufers kostenlos über, unterliegen allerdings keinerlei Ansprüchen wegen Schadensersatz, Nichterfül¬lung, Mängel und Gewährleistung und können solche auch nicht begründen.
10     Für die nicht fristgemäße Lieferung, soweit nicht Ereignisse gem. Ziffer 8 der Verspätung zu Grunde liegen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn die Verzögerung auf dessen Vorsatz oder grobe Fahrläs¬sigkeit beruht. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die selbständigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Darüber hinaus wird die Haftung des Verkäufers, auch für seine Erfüllungsgehilfen, der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den der Verkäufer bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Ver¬tragsverletzung hätte voraussehen müssen, höchstens jedoch auf 10% des Vertragspreises. Dieser Haftungsausschluss gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann ist oder sich so behandeln lassen muss.
11     Verweigert der Käufer die Abnahme der gelieferten Ware, ohne hierzu gemäß diesen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Rege-lungen, die durch diese Bedingungen nicht wirksam abbedungen sind, berechtigt zu sein, so hat der Käufer für die Transportkosten aufzu-kommen und trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware ab diesem Zeitpunkt. Für den Fall der verschuldeten Abnahmeverweige¬rung durch den Käufer kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnt. Nach erfolglo¬sem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schrift¬liche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz we¬gen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung der Nachfrist ist entbehr¬lich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht bereit oder imstande ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15% des ver-einbarten Kaufpreises, sofern der Käufer dem Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. Dem Verkäufer bleibt es unbenom¬men, gegen Nachweis auch einen höheren Schaden geltend zu ma¬chen.
12    Hat der Kunde seine Niederlassung in einem von der Bundesrepu¬blik Deutschland verschiedenen Staat und ist dieser Staat Vertrags-staat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), so gelten die Gefahrtragungsregeln der Artikel 66 bis 70 CISG.

IV.     Preise und Zahlungsbedingungen:
1     Alle vom Verkäufer genannten Teilepreise umfassen den Verkaufspreis einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2     Skonto oder sonstige Nachlässe werden nicht gewährt.
3     Beim Direktverkauf erfolgt die Zahlung bar oder per Scheck. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Deren Gutschrift auf den Kaufpreis erfolgt erst nach Einlösung und Wegfall der Regressgefahr unter Abzug etwaiger Scheckkosten.
4     Beim Versand erfolgt die Bezahlung in der Regel per Vorkasse. Bei ausnahmsweise vereinbarter Nachnahme  gehen die anfallenden Nachnahmegebühren zu Lasten des Käufers.
5     Die Begleichung von Rechnungen per Überweisung kann mit Stammkunden auf Grundlage eines gesonderten Liefervertrages ver-einbart werden.

V.     Eigentumsvorbehalt:
Erfolgt die vollständige Begleichung von Rechnungen erst nach Auslie¬ferung der Ware durch den Verkäufer, gelten die nachfolgenden Rege-lungen zum Eigentumsvorbehalt:
1     Die gekaufte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollstän¬digen Begleichung der Kaufpreisforderung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldo¬forderungen.
2     Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der ge¬kauften Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Abtretungsverbotes erfolgt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der vom Käufer, auch zukünftig, gelieferten Ware in voller Höhe bis zur voll¬ständigen Bezahlung an den Verkäufer ab. Er ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt.
3     Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigen¬tumsvorbehalt gelieferten Gegenständen des Verkäufers ist nicht zu-lässig. Zugriffe Dritter auf sein Eigentum, z. B. Pfändungen oder ande¬re Beeinträchtigungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich an-zuzeigen.
4     Ist der Käufer Kaufmann, so behält sich der Verkäufer das Eigen¬tum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Die durch den kaufmännischen Käufer vorgenom-mene Be- und Verarbeitung führt nicht zum Eigentumserwerb nach § 950 BGB ohne Verpflichtung des Verkäufers. Wird die Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden (§§ 947, 948 BGB), gilt das Miteigentum des Verkäufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der ent¬haltenen Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte als verein¬bart. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vor¬behaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5    Ist der Käufer Kaufmann und nimmt die Forderung aus einer Wei¬terveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokor-rentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe oder nach erfolgter Saldierung der anerkannte Saldo bis zur Höhe der ur-sprünglichen Kontokorrentforderung, an den Verkäufer abgetreten. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer Sicherheiten frei, wenn und soweit die Summe der vom Käufer gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20% über-schreitet.

VI.     Gewährleistung bei Mängeln
1     Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung für die Funktionstüch¬tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, allerdings nur, sofern an dem Fahrzeug Wartungsarbeiten und Inspektionen gemäß den Herstellervorschriften nachweislich fachgerecht durchgeführt werden, die Betriebsanleitung des Kraftfahrzeuges beachtet wird und, sofern vom Verkäufer nicht selbst überprüft, in der Vergangenheit die War¬tungsarbeiten und Inspektionen gemäß den Herstellervorschriften durchgeführt und die Betriebsanleitung des Kraftfahrzeuges beachtet wurden. Diese Einschränkung der Gewährleistung gilt nur dann, wenn der Mangel auf einer Verletzung der vorbezeichneten Obliegenheiten beruht. Der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung nicht scha¬densursächlich ist, obliegt dem Käufer. Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtteile beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Schadens¬ersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
2     Darüber hinaus übernimmt der Verkäufer eine erweiterte Gewähr¬leistung für die Funktionstüchtigkeit im Rahmen der gültigen Quali-tätsstandards der Verkaufsgegenstände nach fachgerechtem Einbau der Teile, wenn dieser Einbau nicht mehr als 4 Wochen nach dem Kauf der Ware stattfindet. Auch hier beträgt die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtteile 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Schadens-ersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
3     Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch andere als von den vom Verkäufer gelieferten Teilen oder durch nicht fachgerechter Montage nicht vom Verkäufer gelieferter Teile oder auf Grund schuldhaften Verhaltens des Fahrers, Dritter oder auf Grund äußerer Einflüsse (z. B. Unfall, unbefugter Gebrauch, Überschwem¬mung) verursacht wurde.
4    Haftet die Fa. Kühn Fahrzeugrecycling e.K.  wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Schadensersatz, so beschränkt sich diese Haftung nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
5     Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB), beschränkt sich die Ersatzpflicht auf das ne¬gative Interesse.
6     Ausgenommen von der Gewährleistung sind Veränderungen der Funktionstüchtigkeit aufgrund normaler Verschleißerscheinungen im Gewährleistungszeitraum und darauf beruhender Folgeschäden.
Für Verschleißteile wie Reifen, Bremsen, Lager etc. sowie elektronische Bauteile übernimmt die Firma Kühn Fahrzeugrecycling e.K keine Gewährleistung.
7    Bei der Rückgabe eines Ersatzteiles muss die Sicherungsmarkie¬rung auf dem Teil vorhanden sein.
8    Voraussetzung für Gewährleistung ist der fachgerechte Einbau der gelieferten Ware.
9     Sicherheitskritische Ersatzteile, wie z. B. Brems-, Fahrwerks- oder Lenkungsteile müssen in einer Fachwerkstatt fachgerecht eingebaut werden.
10     Mit dem Kauf eines Ersatzteiles ist der Käufer durch die Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen über den etwaigen Ge-brauchtteilecharakter des gekauften Ersatzteiles informiert.
11    Ein fachgerechter Einbau kann, widerleglich, vorausgesetzt wer¬den, wenn dieser in einer entsprechenden Fachwerkstatt vorgenom-men wurde. Als Nachweis genügt die Vorlage der Reparaturrechnung. Ist der Käufer Kaufmann, erlischt die Gewährleistung und Garantie, wenn eine Beanstandung offensichtlicher Mängel nicht unverzüglich, versteckter Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware erfolgt.
12     Bei Erhalt der Ware hat der Käufer die Übereinstimmung des über¬gebenen Teils mit seiner Bestellung, beispielsweise anhand der Teile¬nummer, zu überprüfen. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von Mangelfolgeschäden wegen Nichtübereinstimmung des gelieferten mit dem bestellten Teil sind bei Verstoß gegen diese Prüfungspflicht ausgeschlossen, sofern die Nichtübereinstimmung des gelieferten mit dem bestellten Teil vom Käufer im Rahmen der zumutbaren Überprüfung hätte erkannt werden können und die Ansprüche auf der Fehllieferung beruhen.
13    Bei Beanstandung wegen unvollständiger oder sonst nach Art und Menge von der Bestellung abweichender Lieferung sowie äußerlich er¬kennbarer Mängel bei mangelhafter Ware im Rahmen eines Gewähr¬leistungsfalles verpflichtet sich der Verkäufer auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. auf Verlangen des Käufers auf Umtausch. Der Käufer hat nur dann einen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), wenn mindestens zwei Nachbes¬serungs- oder Ersatzlieferungsversuche des Verkäufers fehlschlugen, vorausgesetzt, der Mangel- bzw. Garantiefall trat nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers ein. Der Verkäu¬fer ist berechtigt, statt Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Käu¬fer Minderung oder Rücktritt anzubieten, wenn es dem Verkäufer nicht möglich ist, unter angemessenen Bedingungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
14     Mängel müssen vom Käufer unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Ist der Käufer Kaufmann, berechtigt ihn die Mängelrüge nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, sofern diese nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder Entscheidungsreif sind. Mängelansprüche müssen vom Käufer spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer gerichtlich geltend gemacht werden.
15     Das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Umtausch, Minde¬rung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Rücktritt steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung von Herkunft und Funktionstüchtigkeit der beanstandeten Ware durch den Verkäufer.
16     Im Bedarfsfall kann vom Verkäufer ein unabhängiger vereidigter Sachverständiger mit der Prüfung von Beanstandungen beauftragt wer¬den. Erweist sich die Beanstandung des Kunden als unbegründet, sind die Kosten für die notwendig gewordenen Transporte, Gutachten und Kosten für den entstandenen Arbeitsaufwand vom Käufer zu tragen.
17    Bei Bestellung eines auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers be¬stellten und gelieferten baugleichen Teils übernimmt der Verkäufer kei¬ne Gewährleistung für die zweckgerechte Verwendbarkeit des Teiles. Schadensersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen über den Zweck der Verwendung des bau-gleichen Teiles in der Weise aufgeklärt, dass dieser die Nichtver¬wendbarkeit zu diesem Zweck hätte erkennen müssen. Insoweit ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Nach¬forschungspflicht des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen hin¬sichtlich des Verwendungszwecks des gekauften Teiles besteht nicht. Die Gewährleistung hinsichtlich des Teiles an sich unabhängig von dessen zweckgerechter Verwendbarkeit bleibt im Übrigen unberührt.
18     Die Teile/Aggregate werden ohne Betriebs-, Hilfsstoffe und Schmiermittel wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle und Fette geliefert.
19    Bei Motoren müssen der bzw. die Zahnriemen, die Wasserpumpe sowie der Ölfilter vor dem Einbau erneuert bzw.gewechselt werden.
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VII.     Haftung:
1     Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechts¬grund – nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfül-lungsgehilfe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, soweit sich aus den bisherigen Regelungen nichts anderes ergibt.
2     Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Ver¬käufer aufzukommen hat, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzu-zeigen oder von dem Verkäufer aufnehmen zu lassen.
Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wer¬den außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit sich aus den bisherigen Regelungen nichts anderes ergibt.
3    Für Folgeschäden wird vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen außer bei Vorsatz oder grober Fahrläs¬sigkeit keine Haftung übernommen.
4    Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
5    Der vorbezeichnete Haftungsausschluss hinsichtlich Mangelfolge¬schäden gilt nicht für Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesi-cherten Eigenschaft, die vor einem solchen Mangelfolgeschaden schützen sollte, und bei Verletzung von Vertragspflichten, deren Er¬füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst er¬möglicht.


VIII:     Widerrufsrecht für Verbraucher  bei Fernabsatzverträgen
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

IX.     Gerichtsstand:
Ist der Käufer Kaufmann, wird für sämtliche gegenwärtigen und zu¬künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz des Verkäufers als aus¬schließlicher Gerichtsstand vereinbart.


X.     Anwendbares Recht:
Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Falls, dass der Kunde seine Niederlassung in einem von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenen Staat hat und dieser Staat Vertragsstaat des Überein¬kommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist: In diesem Fall gilt dieses Abkommen (CISG) mit Ausnahme der Artikel 38 Abs. 3, Artikel 44 und Artikel 57 Abs.1 b CISG.

Kühn Fahrzeugrecycling e.K., Unterer Dammweg 28/1, 78050 Villingen-Schwenningen